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   VGH Hessen, 24.08.1992 - 13 TH 533/92   

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https://dejure.org/1992,3868
VGH Hessen, 24.08.1992 - 13 TH 533/92 (https://dejure.org/1992,3868)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.08.1992 - 13 TH 533/92 (https://dejure.org/1992,3868)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 (https://dejure.org/1992,3868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 AuslG, § 15 AuslG, § 2 Abs 1 S 2 AuslG
    Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer - keine allgemeine Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Aufenthaltsverlängerung und Androhung der Abschiebung; Voraussetzungen für Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AuslG unter Berücksichtigung eines von deutscher Staatsangehörigen geschiedenen Antragstellers; Beschränkung des ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87

    Aufenthaltserlaubnis für türkischen Arbeitnehmer nach Scheidung seiner Ehe mit

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1992 - 13 TH 533/92
    Eine der früheren Rechtslage in § 2 Abs. 1 AuslG 1965 vergleichbare unbeschränkte Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht der Ausländerbehörde nach neuem Recht auf der Grundlage des § 15 AuslG deshalb nur in den Fällen zu, in denen das am 1. Januar 1991 in kraft getretene Ausländergesetz für den von dem Ausländer angestrebten Aufenthaltszweck keine Regelungen enthält, wie dies zum Beispiel bei selbständig Erwerbstätigen der Fall ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12. August 1991 - 12 UE 3862/87 -, NVwZ-RR 1992, 210 (212); Kanein-Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., Rdnr. 6 zu § 15 AuslG; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1992 - 1 S 2653/91

    Verhältnis des AuslG 1990 § 7 Abs 1 zu den speziellen aufenthaltsrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1992 - 13 TH 533/92
    Sind dagegen, wie im vorliegenden Fall, für den angestrebten Aufenthaltszweck bzw. die sonstigen in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe des Ausländers die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde weder verpflichtet noch berechtigt, weitere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung anzustellen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18. Februar 1992 - 1 S 2653/91 -, VBlBW 1992, 311, 312).
  • VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03

    Ausländer; eigenständiges Aufenthaltsrecht; besondere Härte

    Allerdings erscheint es als zweifelhaft, dies für die Fälle zu bejahen, in denen der Ausländer nach Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr die Aufenthaltsgenehmigung für einen anderen Aufenthaltszweck begehrt, denn dies ist der von § 19 AuslG umfasste Regelfall, da ja der bisherige Aufenthaltszweck der familiären Lebensgemeinschaft entfallen ist und § 19 AuslG nach Ansicht des beschließenden Senats insoweit auch eine abschließende Regelung darstellt (so auch: GK-AuslR, § 19 AuslG Rdnr. 119; Hailbronner, Ausländerrecht, § 15 AuslG Rdnr. 7; Hess. VGH, 24.08.1992, InfAuslR 1993, S. 126 u. 04.05.1993, NVwZ-RR 1994, 55).
  • VGH Hessen, 02.08.1994 - 13 TH 1652/94

    Ehegattennachzug: Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen

    Erfüllt der Antragsteller zu 2. somit die nach dem Ausländergesetz notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht, ist weder die Möglichkeit zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung nach freien Ermessen eröffnet (Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126, und vom 16. März 1993 - 12 TH 2542/92 -, EZAR 021 Nr. 3), noch kann der Antragsteller etwa allein aufgrund der Schutzwirkungen des Art. 6 GG verlangen, unabhängig von den hierfür geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet verbleiben zu können.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1993 - 11 S 1090/93

    Zum Anwendungsbereich des AuslG 1990 § 7 Abs 1 bei fehlenden besonderen,

    Soweit diese eine abschließende Regelung darstellen und in der Person des Ausländers nicht erfüllt sind, ist für eine dem früheren Rechtszustand in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 entsprechende allgemeine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung kein Raum (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.2.1992 -1 S 2653/91- VBlBW 1992, 311 (312); OVG Hamburg, Beschl. v. 3.9.1992 -BS IV 158/92- EZAR 021 Nr. 2; Hess. VGH, Beschl. v. 24.8.1992 -13 TH 533/92- InfAuslR 1993, 126; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 20.8.1991 -4 M 113/91- InfAuslR 1991, 341 (342)).
  • VGH Hessen, 25.05.1993 - 13 TH 1869/92

    Ausreisefrist: Ankündigung der Abschiebung drei Monate vorher zur Vorbereitung

    Eine der früheren Rechtslagen in § 2 Abs. 1 AuslG 1965 vergleichbare, unbeschränkte Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht der Ausländerbehörde nach neuem Recht auf der Grundlage des § 15 AuslG deshalb nur in solchen Fällen zu, in denen das Ausländergesetz für den vom Ausländer angestrebten Aufenthaltszweck keine Regelung enthält (vgl. zum Vorstehenden: Beschluß des Senats vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -).
  • VGH Hessen, 02.12.1993 - 13 TH 1595/93

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten nach

    Sind, wie im vorliegenden Falle bei dem Antragsteller, die Mindestbestandszeiten für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 AuslG nicht erfüllt, so ergibt sich schon daraus, daß eine mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet verbundene außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen kann (Beschluß des Senats vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.02.1993 - 4 L 219/92
    Dieser Aufenthalt wird nicht von den speziellen Anspruchsnormen und Erlaubnistatbeständen des Ausländergesetzes mit der Folge erfaßt, daß für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund des § 7 AuslG kein Raum mehr bleibt (vgl. Senat, Beschluß vom 20.08.1991 - 4 M 113/91 -, InfAuslR 1991, 341 ff; HessVGH, Beschluß 24.08.1992 - 13 TH 533/92 -, AuAS 6/92, S. 2 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.01.1992 - 1 S 2660/91 - EZAR 025 Nr. 3 S. 3 mwN - a.A. Huber, NVwZ 90, 1113 ff. (1114)).
  • VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93

    Keine erweiternde Anwendung der Vorschriften über den Familiennachzug von

    Sind dagegen, wie im vorliegenden Fall, für den angestrebten Aufenthaltszweck bzw. die sonstigen in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe des Ausländers die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde weder verpflichtet noch berechtigt, weitere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung anzustellen (Beschluß des Senats vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126).
  • VGH Hessen, 28.01.1993 - 13 TH 156/92

    Keine Verlängerung einer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltsbewilligung

    Sind dagegen, wie im vorliegenden Fall, für den angestrebten Aufenthaltszweck bzw. die im übrigen in Betracht zu ziehenden Aufenthaltsgründe des Ausländers die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die zuständige Behörde zu einer Überprüfung, ob dem betreffenden Ausländer gleichwohl der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden kann, weder verpflichtet noch berechtigt (Beschluß des Senats vom 24. August 1992 -- 13 TH 533/92 --).
  • VGH Hessen, 24.02.1994 - 13 TH 836/93

    AUFENTHALTSGENEHMIGUNG; LEBENSGEMEINSCHAFT; AUFHEBUNG; ABSCHIEBUNGSANDROHUNG;

    Sind, wie im vorliegenden Fall bei der Antragstellerin, die Mindestbestandszeiten für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 AuslG nicht erfüllt, so ergibt sich schon daraus, daß eine mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet verbundene außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1992 - 4 M 130/92
    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung, der sich u.a. auch der HessVGH in seinem Beschluß v. 24. August 1992 - 13 TH 533/92 - (AuAS 6/92, S. 2 f.) angeschlossen hat, weiterhin fest.
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